Bedingungen Kleyn Powertrain Warranty

Um Anspruch auf eine einmonatige Garantie auf die Antriebslinie (Kleyn Powertrain Warranty) zu haben, muss das Fahrzeug die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Maximaler Kilometerstand: 700.000 Kilometer 
  • Maximale Anzahl von Jahren der Registrierung: 7 
  • Kein Anhänger 
  • Kein Lieferwagen 

Diese Garantie gilt für die Antriebslinie des verkauften Lkw. Dazu gehören: 

  • Motor 
  • Getriebe 
  • Antriebslinie 

Bekannte Qualität 
Der Garantieanspruch wird auf der Grundlage unseres Qualitätsberichts bewertet. Dieser Bericht prüft jedes Fahrzeug auf optische und technische Eigenschaften. Für jede Komponente ist eine Punktzahl entsprechend dem Zustand und der Laufleistung des Fahrzeugs zu vergeben. Wenn während der Garantiezeit ein Mangel auftritt oder sich verschlimmert, der symptomatisch für den erwarteten Zustand des Fahrzeugs ist, behält sich Kleyn das Recht vor, den Garantieantrag abzulehnen. 

Datum des Inkrafttretens 
Die Monatsgarantie (30 Tage) beginnt ab dem Versanddatum des Fahrzeugs in unserem System. 

Ansprüche 
Möchten Sie einen Garantieanspruch geltend machen? Bitte kontaktieren Sie Dave Nijssen über [email protected] oder +31 183 668 222 auf.

Wartung 
Wenn es den Anschein hat, dass ein Defekt durch mangelnde oder fehlerhafte Wartung entstanden ist, entfällt die Garantie. 

Bestimmungen 
Wir lehnen den Garantieanspruch ab, wenn: 

  • mit einem festgestelltem Defekt weitergefahren wird 
  • Sie den Fehler selbst verursacht haben 
  • das Fahrzeug im Handelsbestand eines Unternehmens enthalten ist 
  • Ein Defekt durch äußere Einflüsse, wie beispielsweise Unwetter, Kollisionen, schlechte Straßen usw. verursacht wird. 
  • Ein Defekt durch ordnungsgemäße Wartung behoben werden kann. 
  • Von unseren Bedingungen abgewichen wird. 
  • Ein Defekt an Ersatz- und/oder Verschleißteilen aufgetreten ist. 

Einkaufsbedingungen 

Es können keine Garantieansprüche geltend gemacht werden, wenn: 

  • Das Fahrzeug an einen (Zwischen-)Händler verkauft wird 
  • Garantieabgabe (Rabatt) auf den ausgeschriebenen Fahrzeugpreis erfolgt ist 

Entschädigungsgrenze
Die maximale Rückerstattung des Garantieanspruchs beläuft sich auf insgesamt eintausend Euro einschließlich Mehrwertsteuer.

Garantie für Gebrauchtlastwagen Kleyn Selection


Garantie für Gebrauchtlastwagen

(gültig ab 01.07.2017)

§1 Die Teile, auf die sich die Garantie bezieht:

1. Die Garantie bezieht sich auf die fest montierten mechanischen, elektrischen und elektronischen Teile des Fahrzeugs, wie in den besonderen Geschäftsbedingungen der Garantie beschrieben. Sie werden in Punkt 2 aufgeführt.

In allen Fällen bedeutet das Entschädigungsrecht im Rahmen dieser Garantie, dass:

a) ab dem Verkauf alle Wartungsarbeiten, die vom Verkäufer und/oder Hersteller vorgeschrieben und empfohlen werden, rechtzeitig vom Verkäufer oder – nach Zustimmung des Verkäufers – von einem anderen spezialisierten Kfz-Betrieb ausgeführt werden;

b) der Käufer vor jeder Reparatur das Einverständnis des Verkäufers oder von dessen Ausführungsbevollmächtigtem einholt;

c) wenn der Käufer eine der obigen Bedingungen nicht erfüllt, eine Entschädigung auf der Grundlage dieser Garantie ausgeschlossen wird. Der Käufer muss beweisen, dass die Nichterfüllung der obigen Anforderungen nicht die Ursache des eingetretenen Schadensfalls ist;

d) der gedeckte Schaden unverzüglich und vor Beginn der Reparatur dem Verkäufer oder dessen Ausführungsbevollmächtigtem gemeldet wurde.


2. Die Garantie umfasst die folgenden Elemente:

Die Garantie umfasst die folgenden Komponenten entsprechend dem Lieferumfang des Herstellers. Ausgeschlossen sind: sämtliche Wartungsarbeiten einschließlich Filter und Keilriemen und Verschleißteile wie Bremsen, Kupplungen, Auspuff, Räder und Reifen.


Motor:

Motorblock: mit Kurbelgehäuse, Zylinderlaufbuchsen, Getriebegehäuse mit Zahnrädern und motorbedingter Zapfwelle (NMV) bisandenFlansch (ohne angetriebene Achse und keine fremden Teile)

Zylinderkopf: mit Ventilteil, Ventildichtung

Getriebe: mit Kurbelwelle, Kurbelwellenlager, pleuelstange, Pleuelstangenlager, Kolben mit Kolbenring und Kolbenbolzen Ventilsteuerung mit Nockenwelle und ihren Kugellagern, Nocken- Wellenantrieb, Ventilhebern, Ventilheberstangen, Ventil- Kipphebel und Kugellagen, Steuerkette mit Zahnrad und Kettenspanner.

Einspritzsystem Diesel: mit Einspritzpumpe, Regler (LDA/MPA),

Spritzregler, Antrieb der Kraftstoffpumpe, Hubkolbenpumpen, Kraftstoffvorheizung.

Schmiersystem: mit Ölpumpe, Ölkühler, Druckregelventil

Turbokompressor: mit Ansaug- und Absaugschlauch inkl. Befestigungsringen mit Intercooler und Verbindung Turbo-Kollektor

Luftkompressor: mit Antrieb

Motorbremse: mit Bremsklappenzylinder inkl. Übertragungsteilen Motorbremsventil, Leerlaufanschlagzylinder, pneumatischem Regelzylinder, Modul Motorabstellung, Wechselventil

Kühlsystem: mit Wasserpumpe, Thermostat, Ventilator und Motorkühler (Kühlflüssigkeitsbehälter nicht)

Motorlager: mit Befestigungsteilen

Lichtmaschine: mit Antrieb und Regler

Starter: mit Befestigung

Servolenkungspumpe: mit Antrieb


Übertragungsmechanismus:

Getriebe: mit Gehäuse

Achsen: mit Kugellagern, Zahnrädern, Synchronisierung, Abtriebsflansch

Vorschaltgruppe: mit Gehäuse, Zahnrädern, Achsen und Synchronisierung

Nachschaltgruppe: mit Gehäuse, Planetenrädern, Kugellagern und Synchronisierung

Schaltanlage: mit Schalthebel, Schaltknopf, Schaltgabel, Schaltstangen, Schaltgabeln inkl. Führungen, Verriegelungen

Seitenantrieb: mit Gehäuse, Zahnrädern, Achsen und Kugellagern, Schaltmuffe, Schaltgabel, Führungen, Dichtungen (jedoch unter Ausschluss von Nicht- Originalteilen)

Schmiersystem: mit Ölpumpen

Hydraulischer Retarder: mit Gehäuse, Turbine, Kugellagern, Pumpen

Schaltanlage inkl. Steuerung: mit allen mechanischen, elektrischen, elektronischen und

pneumatischen Komponenten


Automatikgetriebe:

Getriebe: mit Gehäuse, Zahnrädern, Achsen, Schaltkupplungen, Kugellagern, Pumpen, Schaltdeckel, Ölwanne und Antriebsflansch


Verteiler:

Getriebe: mit Zahnrädern, Achsen, Kugellagern, Spannkupplungen, Ölpumpen, An- und Abtriebsflanschen, Sperrdifferenzialgetriebe, Aufhängungen und Befestigungen

Schaltungen: mit allen mechanischen, elektrischen, elektronischen und pneumatischen Komponenten


Hinterachse und angetriebene Vorderachse:

Achsgehäuse: mit konischen und Kegelzahnrädern inkl. Kugellagern, Differenzialgehäuse mit Zahnrädern und Achsen, Differenzialklemmen mit Schaltgabel und pneumatischem Zylinder, Antriebsachsen, Lagerung Steckachse Zwischendifferenzial, Antriebsflanschen, Ölpumpen

Planetenachse: mit Gehäuse, Planetensatz, Kugellagern, Deckel

Differenzialgetriebe: mit Gehäuse, Differenziallagern

Antriebsachse

Kardanachse: mit Schwingungsdämpfer, Zwischenlagern und Aufhängung

Retarder-Bremsen: mit vollständiger Werkslieferung inkl.

Steuerungskomponenten


Dichtungen: statische und bewegliche nicht gedeckt


Elektronische Steuerkästen und/oder Komponenten:

Abkürzung Beschreibung

ABS Brake control unit

CR Common Rail

EAS Elektronische Schaltung Getriebe

ENR Höheneinstellung

EPB Bremssteuerung

FLA Flammenstartsystem

FR Bedienung Einspritzsystem

GS Steuerung Getriebeschaltung

KOM Kommunikationsschnittstelle

MR Motorsteuerung

RS Steuerung Retarder

WS Wartungssystem

Im Rahmen der Garantie werden die folgenden Teile nur im Zusammenhang mit einem gedeckten Anspruch bei der Kraftübertragung ersetzt: Dichtungen, Schließringe, Achsschließringe, Schläuche und Leitungen.

Es gibt keine Garantie für:

a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;

b) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoff, Chemikalien, Filtermembranen, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Öle, Fette und andereSchmiermittel.

c) Verschleißteile

Der Versicherungsnehmer hat beim Hersteller vor jeder Reparatur stets eine Goodwill-Anfrage und je nach Ergebnis den Garantieanspruch einzureichen.


§2 Umfang der Garantie, Ausschlüsse

Wenn ein Teil, das der Garantie unterliegt, aufgrund eines Schadens, der innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist, innerhalb der Garantiezeit nicht mehr funktioniert und wenn dadurch eine Reparatur notwendig ist, hat der Käufer Anspruch auf eine Reparatur in dem Umfang, der in diesen Bedingungen festgelegt ist.

Ungeachtet anderer Ursachen, die den Garantieanspruch beeinflussen können, wird keinerlei Garantie gewährt für Schäden:

a) die durch einen Unfall entstehen, d. h. eine direkt von außen kommende und plötzlich aufgetretene Gewalteinwirkung;

b) die durch mutwillige oder bösartige Handlungen, Entwenden, insbesondere Diebstahl, Verwendung durch Unbefugte, Raub oder Unterschlagung, durch direkte Gewalt, direkte Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz, Erdbeben oder Überschwemmung und Brand oder Explosion entstehen;

c) die durch Kriegshandlungen jeglicher Art, Bürgerkrieg, nationale Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Beschlagnahmung oder einen anderen Eingriff von höherer Stelle oder durch Kernenergie verursacht werden;

d) für die ein Dritter als Hersteller oder Lieferant aufgrund eines Reparaturauftrages oder eines anderen Garantievertrages haftet oder gehaftet hat;

e) die durch Beteiligung an organisierten Geschwindigkeitswettbewerben oder den dazu gehörenden Testfahrten entstehen;

f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren Achs- oder Anhängerbelastungen ausgesetzt wurde als denen, die der Hersteller festgelegt und zugelassen hat;

g) die durch die Verwendung nicht geeigneter Schmiermittel und Kraftstoffe entstehen;

h) die durch Veränderung/Änderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z. B. Tunen) oder Einbau von Nicht-Originalteilen oder von Zubehör, das nicht vom Hersteller anerkannt ist, entstehen;

i) die durch Zutun eines Teils entstanden sind, welches eindeutig und dringend reparaturbedürftig war, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden nicht mit der Reparaturnotwendigkeit zusammenhängt oder wenn das Teil zum Zeitpunkt des Schadens mit Zustimmung des Lieferanten mindestens vorläufig repariert war.

j) die bereits beim Verkauf des Fahrzeugs vorhanden waren

k)die auf Oxidation und/oder Korrosion zurückzuführen sind

Außerdem besteht kein Garantieanspruch:

a) für Schäden, die durch einen Mangel an vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten entstanden sind, welche in einem vom Hersteller anerkannten Unternehmen ausgeführt werden mussten. In Ausnahmefällen können die Wartungsarbeiten auch in der eigenen Werkstatt des Begünstigten ausgeführt werden, wenn dies zu Beginn der Garantiezeit mitgeteilt wurde und unter der Voraussetzung, dass nur Originalteile verwendet werden;

b) für Schäden, die aufgrund der nicht rechtzeitigen Meldung des Schadensfalls und/oder dadurch, dass das Fahrzeug nicht fristgerecht für eine Reparatur abgegeben wurde, entstanden sind;

c) für Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Vorschriften des Herstellers in den Gebrauchsanweisungen des Fahrzeugs entstanden sind.

d) für Kosten und andere Ausgaben, die aus einem Defekt oder einer Panne der Fahrzeuge entstehen, wie z. B. für Fahrten, Telefonate, Telegramme, Taxibeförderung, Vergütung für Stillstand und Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs oder Arbeitslosigkeit des Personals, Spesenabrechnungen, Rechnungen, Restaurants oder Hotels, Ordnungsstrafen, Miete eines Ersatzfahrzeugs usw.


§3 Gültigkeitsbereich der Garantie

Die Garantie gilt im Europäischen Wirtschaftsraum:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Belgien, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Andorra, Polen, Moldawien, Tschechien und Ungarn.


§4 Beginn und Dauer der Garantie

Die Garantie beginnt am Tag nach dem Ende der Werksgarantie für Neufahrzeuge.

Die Garantie für Neufahrzeuge gilt als Anschluss an die vom Hersteller regulär gewährte Werksgarantie, wie vertraglich festgelegt, jedoch beschränkt auf das Erreichen der maximal zulässigen Kilometerleistung oder des vertraglich festgelegten Zeitraums, und zwar gemäß Fahrzeugtyp.

Die Garantie kann nicht auf einen neuen Eigentümer übertragen werden.

Die Ausschlüsse in den oben genannten Punkten gelten nach einen Verstoß des Käufers aus Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz gegen seine Verpflichtungen. Die Beweislast für die Nichtexistenz einer solchen Fahrlässigkeit bzw. eines solchen Vorsatzes trägt der Käufer.


§5 Einschränkungen der Garantie und Beitrag zu den Kosten durch den Begünstigten derGarantie

5.1 Die Garantie umfasst die technisch notwendige Reparatur von Schäden/Defekten an den oben genannten, unter die Garantie fallenden Teilen des Autos. Maßgeblich für die Vergütung der Lohnkosten sind die vom Hersteller angewandten Arbeitszeiten und die gängigen Stundentarife des Reparaturdienstes. Wenn die Reparaturkosten den Preis eines Ersatzteils, das normalerweise bei einem solchen Schaden eingebaut wird, übersteigen, wird der Garantieanspruch auf den Austausch eines Ersatzteils (Wechselteil oder wenn seitens des Herstellers kein Wechselteil lieferbar ist, ein neues Teil in Absprache mit Real Garant), einschließlich der Kosten für den Ein- und Ausbau, beschränkt.

5.2 Unter die Garantie fallen nicht:

a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, sofern sie nicht mit einem garantiefähigen Schaden zusammenhängen.

b) die Vergütung des Folgeschadens, sofern dieser nicht Gegenstand der Garantie laut § 1 ist

c) Kosten für Luftfracht.

5.3 Wenn gleichzeitig unter die Garantie fallende und andere Reparaturen und Inspektionen ausgeführt werden, wird die Zeitdauer der im Rahmen der Garantie ausgeführten Reparaturen auf der Grundlage der vom Hersteller angewandten Arbeitszeiten bestimmt.

5.4 Die Kosten für eine der Garantie unterliegende Reparatur sind auf den Tageswert (zzgl. MwSt.) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Schadensmeldung beschränkt, wobei auf jeden Fall der Zeitraum der normalen Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer und gegebenenfalls eventuelle Handlungen des Käufers, die den Schaden erhöht haben, berücksichtigt werden.

5.5 Wenn in die Garantiezusage eine besondere Selbstbeteiligung aufgenommen wurde, wird der gemäß den obigen Bestimmungen berechnete Schadenersatz pro Schadensfall um den vereinbarten Betrag reduziert.

5.6 Die Garantie gewährt kein Recht auf Nichtigkeit (Stornierung des Kaufvertrages) oder Rabatt (Minderung des Kaufpreises) oder Schadenersatz anstelle der Leistung aufgrund des Kaufvertrages. Das Recht auf Entschädigung bedeutet eine effektive Reparatur des Schadens; eine rein finanzielle Vergütung ist ausgeschlossen.


§6 Vorausgehende Bestimmungen für die Zuweisung von Leistungen im Rahmen derGarantie

6.1 Die Garantie wurde vertraglich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart. Die Garantie gilt nur, wenn der Versicherte seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Ausführungsbevollmächtigten nachgekommen ist. Die Garantie unterliegt den mit dem Garantiezertifikat überlassenen Bedingungen sowie den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere der Artikel 1641 bis 1649 betreffend verborgene Mängel und der Artikel 1649 bis bis 1649 octies betreffend den Verkauf von Konsumgütern an Verbraucher. Mit der Unterzeichnung des Garantiezertifikats bestätigt der Käufer ausdrücklich, dass er die Garantiebedingungen erhalten und zur Kenntnis genommen hat und diese uneingeschränkt akzeptiert.

6.2 Nach Feststellung eines von der Garantie gedeckten Schadens muss der Begünstigte der Garantie diesen Schaden sofort dem Unternehmen melden, welches das Fahrzeug geliefert hat, oder dessen Ausführungsbevollmächtigtem. Es ist diesen Unternehmen vorbehalten, das Fahrzeug selbst zur Reparatur anzunehmen oder den Begünstigten der Garantie an eine andere anerkannte Werkstatt zu verweisen.

6.3 Der Begünstigte der Garantie:

a) hat in einem Schadenfall das Garantiebuch, das Wartungsbuch des Autos und das Zertifikat über die technischen Kontrolle, das am Schadenstag gültig ist, vorzulegen;

b) darf den Kilometerzähler nicht ändern oder anderweitig manipulieren;

c) hat einen Defekt am Kilometerzähler oder den Austausch des Kilometerzählers, mit Angabe des Kilometerstands zu diesem Zeitpunkt, unverzüglich anzuzeigen;

d) muss die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle einhalten.


§7 Abwicklung der Garantie

7.1 Der Käufer muss dem Verkäufer einen Schaden unverzüglich vor Beginn der Reparatur melden und das Fahrzeug zur Reparatur zur Verfügung stellen. Der Verkäufer führt die Reparatur aus oder verweist an eine geeignete Werkstatt. Wenn die Untersuchung der Umstände, unter denen der Schaden verursacht wurde, oder des Umfangs des Schadens, der unter die Garantie fällt, infolge des Verstoßes gegen diese Verpflichtung erschwert wird, ist der Verkäufer von der Garantieleistung befreit.

7.2 Wenn der Verkäufer eine Reparatur nicht ausführen kann (z. B. wenn sich das Fahrzeug im Ausland befindet), kann die Reparatur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung in Form einer Genehmigungsnummer mit dem jeweiligen Reparaturbetrag des Verkäufers oder seines Ausführungsbevollmächtigten von einer anderen anerkannten Werkstatt ausgeführt werden. Die Reparaturrechnung muss auf den Namen des Verkäufers ausgestellt werden und dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum zugestellt werden. Die Reparaturrechnung muss die Detailbeschreibung der Arbeiten, die Preise der Ersatzteile und die Lohnkosten mit den angewendeten Stundentarifen detailliert ausweisen, ebenso wie die Nummer der für die Reparatur erteilten Zustimmung.

7.3 Der Käufer muss alle Informationen übermitteln, die für die Feststellung des Schadens notwendig sind, und jederzeit einer Untersuchung der beschädigten Teile zustimmen. Ausgetauschte Teile muss der Käufer auf Ersuchen zur Verfügung stellen.

7.4 Auf entsprechendes Ersuchen muss der Käufer eine schriftliche Schadensmeldung einreichen und als Beweis für die ausgeführten Wartungsarbeiten die betreffenden Originalrechnungen vorlegen oder zusenden.

7.5 Der Käufer muss den Schaden im Maße des Möglichen begrenzen und dabei die Richtlinien des Verkäufers oder seines Ausführungsbevollmächtigten berücksichtigen.


§9 Verjährung

Alle Garantieansprüche aufgrund eines Garantiefalls verjähren innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Schadensfall eingetreten ist.


§10 Bestimmung betreffend materielle Mängel

Diese Garantie berücksichtigt vorbehaltlos die gesetzlichen Ansprüche des Käufers nach belgischem Recht betreffend den Verkauf von Konsumgütern.


§11 Ausführungsbevollmächtigter

Der Ausführungsbevollmächtigte des Verkäufers mit Bezug auf diese Garantiebestimmungen ist das Versicherungsunternehmen Real Garant Versicherung AG, Niederlassung Belgien, Industriepark West 73, 9100 Sint-Niklaas, registriert beim CBFA unter der Nummer 2276.

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